Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,

durch das neue Masernschutzgesetz (§ 20 Abs. 8 bis 14 IfSG) sind wir als Schule dazu verpflichtet, spätestens bis zum 31.07.2021 zu überprüfen, ob die Schülerinnen und Schüler unserer Schule über einen ausreichenden Schutz gegen Masern verfügen. Hierzu sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Bitte geben Sie Ihrem Kind unmittelbar zur Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts ab dem 15.03.2021 einen geeigneten Nachweis mit. Als Nachweis können die folgenden Dokumente vorgelegt werden:

• Impfnachweis (in der Regel durch den Impfausweis oder eine andere ärztliche Bescheinigung)
• Immunitätsausweis (ärztliche Bescheinigung, in der Regel nach bereits durchlaufener Masern-Erkrankung)
• Kontraindikationsnachweis (ärztliche Bescheinigung, dass eine Kontraindikation gegen eine Masern-Impfung besteht)
• Bestätigungsnachweis (Bestätigung einer staatlichen Stelle, dass einer der drei vorgenannten Nachweise bereits vorgelegen hat)

Die Klassenleitung wird Ihr Kind dazu auffordern, einen dieser Nachweise vorzulegen und dies in einer Liste vermerken. Oberstufenschülerinnen und -schüler legen den entsprechenden Nachweis bitte in ihren Tutorenkursen vor. Der Nachweis wird in der Schule nicht kopiert und über das Vorliegen eines Nachweises hinaus werden keine weiteren Daten erfasst.

Durch das Masernschutzgesetz besteht keine Impfpflicht, Sie sind allerdings zur Vorlage der entsprechenden Nachweise verpflichtet (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG).

Wir bedanken uns bereits im Voraus für Ihre Mitwirkung.

Mit freundlichen Grüßen
die Schulleitung